Kinder- und Jugendförderverein

Rottleberode e.V.

 

Satzung des Kinder- und Jugendfördervereins Rottleberode e.V.
 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Kinder- und Jugendförderverein Rottleberode e.V.“(2) Er hat den Sitz in der 06536 Südharz- OT Rottleberode,
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V“.(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig tätig im Sinne des Abschnitts„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein gem. § 58 AO.

(2) Er ermöglicht durch Geld- und Sachspenden die Ergänzung der Ausstattung der Grundschule „Thyratal“ Rottleberode (nachfolgend „GS“ genannt) und der Integrativen Kindertagesstätte „Thyrakids“ (nachfolgend „Kita“ genannt) der jeweiligen öffentlichen Träger (Gemeinde Südharz) über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus.

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch:

- die materielle, finanzielle Unterstützung von Veranstaltungen, zum Beispiel: Vorträge, Feste, Wander- und Klassenfahrten o. ä.,

- Beschaffung von Materialien zur Forderung und Förderung der Schüler und Kindergarten/-hortkinder.

- die Beratung und Betreuung der Schüler im Sinne einer attraktiven Pausen- und Freizeitgestaltung

- das Bemühen um Verbesserung der Bedingungen der GS und Kita im Allgemeinen - Verbesserung der örtlichen Gegebenheiten,

- Anstellung und Bereitstellung einer Arbeitskraft des Bundesfreiwilligendienstes

(3) Verbesserung der Bedingungen für Kinder- und Jugendliche im Ortsteil Rottleberode und Vorhaben in dieser Richtung zu unterstützen.

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch:

- die materielle, finanzielle Förderung zur Einrichtung, Ausbau und Erhaltung von öffentlichen Spielplätzen,

- die Förderung und Unterstützung von kinder- und jugendgerechten Freizeiträumen in Rottleberode

- die Förderung von sinnvollen Angeboten für Kinder und Jugendliche zur Freizeitgestaltung

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagen von Mitgliedern dürfen erstattet werden.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Dem Verein können als Mitglieder angehören: jede natürliche Person, juristische Personen, Firmen, Organisationen und Körperschaften, die die Ziele des Vereins unterstützen.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch eine schriftliche Austrittserklärung auf das Ende eines Kalenderjahres.

(4) Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet weiterhin durch deren Auflösung. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.

(5) Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.

§ 5 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Vereinsbeiträge. Die Höhe der Vereinsbeiträge wird in der Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Wer mit den Mitgliedsbeiträgen länger als 2 Jahre im Rückstand ist, scheidet ohne weitere Benachrichtigung aus dem Verein aus.

Die Organe des Vereins sind

- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung

§ 6 Organe des Vereins

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorstand gemäß § 26 BGB und drei bis fünf Beisitzern

(2) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht mindestens aus - dem Vorsitzenden und
- seinem Stellvertreter

Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Die Elternvertretung und die Schulleitung der GS, der Elternkuratoriumsvorsitzende und Leitung der Kita sowie der Ortsbürgermeister von Rottleberode haben Anspruch auf einen Beisitzer- Posten.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

(5) Dem Vorstand unterliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere folgende Aufgaben:

Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Umsetzung der satzungsgemäßen Aufgaben nach §2

Organisation und Vorbereitung thematischer Mitgliederversammlungen
Wahl des Stellvertreters, des Schatzmeisters und des Schriftführers aus seinen Reihen

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, dabei sind sie bei der Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich schriftlich auch per E-Mail einzuberufen. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erstellen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(4) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:

1. Die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer.

2. Die Entlastung des Vorstandes.
3. Die Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder nach §7
4. Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. 5. Die Festlegung der Aufgaben des Vereins.
6. Satzungsänderungen.
7. Festlegung der Mitgliedsbeiträge sowie Änderung der Beitragsordnung
8. Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7) Die Wahlen des Vorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder nach §7 können durch Handzeichen und im Block erfolgen. Auf Antrag auch nur eines Mitgliedes muss schriftlich/geheim und einzeln abgestimmt werden. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltung zählen nicht für die Ermittlung der Mehrheit.

(8) Im Protokoll sollen Ort, Zeit der Versammlung, die Beschlüsse sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis durch Angabe der Stimmenzahlen festgehalten sein.

§ 9 Änderung des Zwecks und der Satzung

(1) Für den Beschluss von Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit, der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder notwendig.

(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, können der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern zeitnah zugänglich gemacht oder mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins, die von einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschießen ist oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Südharz OT Rottleberode als öffentlicher Träger der Grundschule „Thyratal“ und der Integrativen Kindertagesstätte „Thyrakids“ Rottleberode zu und hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Rottleberode, 28.11.2019


 

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